Kurze Zusammenfassung des Verhandlungstermins am Landgericht Hamburg (die GTS klagte hier gegen unsere Bürgerinitiative)

 

Hamburg. Am Ende der Verhandlung am vergangenen Freitag (15.04.) stand eine Mahnung des Vorsitzenden  der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg: Man hoffe, dass sich die Parteien doch noch auf den vom Gericht vorgeschlagenen und für sinnvoll gehaltenen Vergleich einigen könnten, um einen langwierigen Rechtsstreit durch die Instanzen zu vermeiden.

Zuvor hatte das Gericht nach umfangreicher Erörterung des Sachverhalts und des Streitstandes festgestellt, dass die Parteien doch in der Sache „gar nicht so weit auseinander“ seien. Zwar wurde deutlich, dass die Kammer nach „vorläufiger Bewertung“ der GTS im Verfahren die geringeren Chancen einräume. Denn möglicherweise sei die strittige Äußerung schon durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Bestimmte Anknüpfungspunkte, welche die Meinung tragen könnten, seien von der BI vorgetragen und spiegelten sich in bestimmten Äußerungen des Gutachtens der TU Clausthal auch wider.

Der Rechtsvertreter der Klägerin widersprach den hierzu vorgetragenen, vorläufigen Einschätzungen des Gerichts und beharrte auf dem Antrag, der Bürgerinitiative die streitige Erklärung zur Frage der Gültigkeit des Langzeitsicherheitsnachweises zu untersagen. Denn diese Behauptung erwecke nach Auffassung des Grubenbetreibers den Eindruck, die GTS lagere Abfälle ohne Genehmigung ein. Das sei eine nicht geschützte Tatsachenbehauptung. Der Anwalt der Bürgerinitiative trat dieser Auslegung entgegen wies darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt worden sei, es liege keine behördliche Genehmigung für den Versatz der Abfallstoffe im Feldesteil Teutschenthal vor. Dies könne man auch aus den wertenden Äußerungen zur Problematik des übergeordneten Langzeitsicherheitsnachweises nicht entnehmen. Die GTS sei entsprechend auch gar nicht der eigentliche Adressat dieser Äußerung, welche nun Gegenstand des Rechtsstreits sei.

Daraufhin schlug das Gericht den Parteien vor, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs durch eine klarstellende Umformulierung zu erledigen, da man sich ja offenbar im Kern der Sache im Wesentlichen inhaltlich einig sei. Um der Klägerin Gelegenheit zur internen Klärung des Vergleichsvorschlages zu geben, vertagte sich das Gericht und bestimmte einen Verkündungstermin auf Anfang Juni.

Mit der abschließenden, „hanseatischen“ Ermahnung an die Vernunft der Beteiligten und der Hoffnung auf die vorherige Erledigung des Verfahrens durch einen nachträglichen Vergleich entließ das Gericht die Anwesenden in das Wochenende.