Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 25. Juni 2019 die Beschwerde der GTS gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. April 2019 zurückgewiesen,
mit dem der Antrag der GTS auf Außervollzugsetzung einer Stilllegungsanordnung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) abgelehnt wurde. Der 2. Senat ist wie die Vorinstanz zu der Überzeugung gelangt, dass der Betrieb des Freilagers bereits seit Ende September 2007 nicht mehr von der im Jahr 2004 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt ist, weil nach dieser Genehmigung das Freilager bis zum 27. September 2007 zu einer Lagerhalle auszubauen war. Eine atypische Fallgestaltung, bei der von der Stilllegung hätte abgesehen werden können, liegt nicht vor. Insbesondere ist das Freilager, so wie es derzeit betrieben wird, nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Weder der Umstand, dass das LAGB über viele Jahre nicht gegen den Weiterbetrieb des Freilagers eingeschritten ist, noch die von der GTS befürchteten erheblichen wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen stehen einer Stilllegung des Freilagers entgegen. Die Beschwerden von Nachbarn über erhebliche Geruchsbelästigungen durfte das LAGB zum Anlass nehmen, die sofortige Vollziehung der Stilllegungsverfügung anzuordnen.
OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 M 42/19 -